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Hausfriedensbruch

STRAFTAT:
HAUSFRIEDENSBRUCH (§ 123 StGB)

Jemand betritt gegen Ihren Willen Ihre Wohnung , Ihren Laden oder Ihr Grundstück

und weigert sich, obwohl Sie ihn unmißverständlich dazu auffordern, Ihre Wohnung, Ihren Laden oder Ihr Grundstück zu verlassen.?

Dann begeht derjenige Hausfriedensbruch und kann dafür strafrechtlich belangt werden.

Aber bevor Sie Klage einreichen brauchen Sie:

  1. Name und Adresse der Person, die Hausfriedensbruch begangen hat
  2. Adresse und Tel.-Nr. der Schiedsperson, in deren Bereich derjenige/ diejenige wohnt
  3. einen Termin für eine Schlichtungsverhandlung bei der zuständigen Schiedsperson